§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Firma BOEHM-INNOVATION wird im folgendem „Firma“ genannt,
ihr Vertragspartner „Kunde“.
(2) Die Firma erbringt ihre Leistungen und Lieferungen ausschließlich auf
der Grundlage dieser Lieferbedingungen. Von diesen Lieferbedingungen abweichende
oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen nur Geltung,
wenn sie von der Firma ausdrücklich akzeptiert werden. Die vorbehaltlose
Vertragserfüllung durch die Firma stellt kein Einverständnis mit solchen
Geschäftsbedingungen des Kunden dar.
(3) Diese Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310
1 BGB.
§ 2 Vertragsschluß
(1) Alle Angebote der Firma sind freibleibend, sofern im Angebot nichts Gegenteiliges
bestimmt ist.
(2) Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot Der Kunde ist an die
Bestellung 10 Tage ab Eingang dieser Bestellung bei der Firma gebunden.
§ 3 Zahlung, Zahlungsverzug
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten
die Preise der Firma ab Lager. Sämtliche Preise gelten zuzüglich
der Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe.
In dem Preis nicht enthalten sind Verpackungs-, Fracht-, Porto- und sonstige
Versandkosten.
(2) Rechnungen der Firma sind nach Übersendung der Rechnung ohne Abzug
sofort zur Zahlung fällig, sofern auf den Rechnungen kein anderes Zahlungsdatum
vermerkt ist.
Ist auf den Rechnungen kein anderes Zahlungsdatum vermerkt kommt der Kunde
ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der
Rechnung den darin angegebenen Rechnungsbetrag bezahlt; maßgeblich
für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei der Firma.
Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und
nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen,
die sofort in bar zu bezahlen sind. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst
nach Einlösung als Zahlung.
§ 4 Lieferung, Lieferverzug
(1) Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden können, sind schriftlich anzugeben. Werden nachträglich
schriftlich Vertragsänderungen vereinbart ist erforderlich, jedenfalls
gleichzeitig einen neuen Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.
(2) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt — hierzu
zählen auch Ereignisse, die der Firma die Lieferung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen, wie z.B. Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen, usw., hat die Firma, soweit sie diese Ereignisse nicht verschuldet
hat, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
Sie berechtigen die Firma, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder zu unterbrechen.
(3) Für den Fall des Lieferverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften
mit der Maßgabe, dass der Kunde nur bei Vorliegen einer von der Firma
zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten kann. Ein eventueller
Verzugsschaden wird auf die Höhe des vereinbarten Lieferpreises beschränkt;
diese Beschränkung gilt nicht soweit auf Seiten der Firma Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorlagen oder für Körperschäden gehaftet
wird.
(4) Die Firma ist berechtigt, den zur gelieferten Ware jeweils gehörenden
Fahrzeugbrief bis zur vollständigen Bezahlung und Eingang des Kaufpreises
bei der Firma zurück zu behalten.
§ 5 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware durch die Firma
auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch die Firma gegen
Diebstahl oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde
zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf
den Kunden über.
(3) Teillieferungen sind zulässig.
§ 6 Bestimmungen für Sachmängel
(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt
ein Jahr. Sie beginnt mit der Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht soweit
das Gesetz in § 479 BGB längere Fristen vorschreibt.
(2) Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Empfang
der Ware schriftlich zu beanstanden, und zwar bei Anlieferung der Ware durch
Spedition oder Paketdienst spätestens bis zum Ablauf des siebten Werktages
nach Erhalt.
(3) Alle gelieferten Fahrzeuge oder Teile von Ihnen sind nach Wahl der Firma
unentgeltlich von der Firma nachzubessern oder neu zu liefern, sofern sie innerhalb
der vorbenannten Verjährungsfrist gem. Abs. (1) einen Sachmangel aufweisen,
sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag.
Der Firma ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener
Frist zu gewähren.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unbeschadet etwaiger
Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
mindern.
(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung
oder bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang entstehen
a) infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, insbesondere infolge
fehlerhaften Zusammenbaus der angelieferten Ware durch den Kunden.
b)Übermäßiger Beanspruchung und unsachgemäßer Behandlung
und gegen den Vorgaben der Betriebs- und Bedienungsanleitung.
c)Verwendung ungeeigneter
Betriebsmittel oder besonderer äußerer
Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden
oder von anderen Personen als den von der Firma beauftragten Technikern Änderungen,
Wartungsarbeiten, lnstandsetzungsarbeiten oder Nacherfüllungsversuche
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen
ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Kunden wegen
der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit
die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich
an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist.
(5)Für die weitere Haftung der Firma, insbesondere für Schadensersatzansprüche
gilt im Übrigen § 7. Weitergehende oder andere als die in vorbenannten
Ziffern 1 —4 geregelten Ansprüche des Kunden gegen die Firma und
deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
§ 7 Haftung, Schadenersatz
(1) Eine Haftung der Firma tritt gleich aus welchem Rechtsgrund nur ein, wenn
der Schaden
a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer
das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurde oder
b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist
oder wenn wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein
einer Eigenschaft oder für Körperschäden gehaftet wird.
(2) Haftet die Firma gern. § 7 Abs. (1) a) für die Verletzung einer
vertragswesentlichen Pflicht ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
vorliegen oder für Körperschäden oder wegen der Übernahme
einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird,
so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt mit dessen Entstehen
die Firma bei Vertragsschluß aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten
Umständen typischerweise rechnen musste.
(3) Die Firma haftet nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden
und Mangelfolgeschäden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt oder für Körperschäden oder wegen der Übernahme
einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gern. § 7 Abs. (1)— (3)
gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten
der Firma.
(5) Eine etwaige Haftung der Firma nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Firma bis zur Zahlung ihrer sämtlichen
Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bis zur Einlösung sämtlicher
der Firma in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis
für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung
gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung der
Firma.
(2) Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräusserung der Vorbehaltsware
werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen der Firma aus
dem Geschäftsverhältnis an die Firma abgetreten, und zwar gleichgültig,
ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder
mehrere Abnehmer weiter veräussert wird.
(3) Der Kunde ist zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware aufgrund eines
Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt
und ermächtigt wenn die Forderung aus der Weiterveräusserung auf
die Firma übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware
ist der Kunde nicht berechtigt. Auf Verlangen der Firma ist der Kunde verpflichtet,
die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an die Firma bekannt zu geben.
(4) Übersteigt der Wert der für die Firma bestehenden Sicherheiten
deren Forderungen insgesamt um mehr als 20 %‚ so ist die Firma auf Verlangen
des Kunden oder eines durch die Übersicherung der Firma beeinträchtigten
Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der Firma verpflichtet.
(5) Der Kunde hat der Firma unverzüglich mitzuteilen, wenn
a) Dritte durch Beschlagnahme, Arrest Pfändung, Ausübung des Vermieterpfandrechts
oder ähnliche Maßnahmen Rechte an dem Sicherungseigentum der Firma
geltend machen, die das Eigentum und/oder den mittelbaren Besitz der Firma
beeinträchtigen oder gefährden,
b) Ein Dritter oder der Kunde selbst einen Antrag auf Eröffnung eines
lnsolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat oder wenn ein
außergerichtlicher Vergleich angestrebt wird.
§ 9 Datenschutz
Der Kunde wird hiermit gem. § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes
davon unterrichtet, dass die Firma seine personenbezogenen Daten in maschinenlesbarer
Form für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.
§ 10 Zurückbehaltungsrecht
(1)Gegen die Ansprüche der Firma kann der Kunde nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten oder von der Firma anerkannten Ansprüchen
aufrechnen.
(2)Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur
wegen Gegenansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag zu.
§ 11 Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1)Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus dem Vertrag oder damit
im Zusammenhang stehender Rechtsbeziehungen ist München. Der gleiche Gerichtsstand
gilt wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder
sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.
Jeder Vertragspartner ist auch berechtigt den anderen an dem für diesen
allgemein geltenden Gerichtsstand zu verklagen.
(2)Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§
12 Schlußbestimmungen
(1)Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Zusioherungen, sowie nachträgliche
Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für
eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll.
(2)Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Allgemeinen Lieferbedingungen
unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.
Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen,
die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen
Bestimmung am nächsten kommt.
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